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Allgemeine Reisebedingungen
Stand: 1. Oktober 2007
Die nachstehenden
Allgemeinen Reisebedingungen sind Bestandteil
des Reisevertrages zwischen dem
Reiseveranstalter (RV) Bruno's Australien
Safaris und dem Reiseteilnehmer (RT).
1.Mit
der Anmeldung bietet der RT dem RV den Abschluss
eines Reisevertrages verbindlich an. Die Buchung
muss schriftlich erfolgen, Vor- und Nachname
sowie komplette Adresse müssen angegeben werden.
Der Vertrag kommt mit der Annahme durch den RV
zustande. Der RT erhält eine
Buchungsbestätigung. Bei Buchung muss eine
25%ige Anzahlung an den RV geleistet werden. Die
Restsumme des Reisepreises ist 30 Tage vor
Reiseantritt zu zahlen.
2.Für
die Reiseleistungen sind die
Leistungsbeschreibungen im Reiseprospekt,
Website bzw. dem Angebotsblatt des RV sowie die
Angaben in der Anmeldebestätigung maßgebend. Es
wird darauf hingewiesen, dass das Mitführen von
Hartschalenkoffern in den Transportgeräten nicht
möglich ist. Nebenabsprachen sind vom RV
ausdrücklich schriftlich zu bestätigen. Für die
Anreise und das rechtzeitige Eintreffen am
Ausgangsort der Reise ist der RT selber
verantwortlich.
3.
Abweichungen einzelner Reiseleistungen vom
vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach
Vertragsabschluß notwendig werden und die vom RV
nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt
wurden, sind gestattet. Der RV hat vor Beginn
und während der Reise jederzeit das Recht, die
geplante Route zu ändern, falls Umstände dazu
zwingen oder eine solche Maßnahme als
unumgänglich notwendig angesehen wird.
Leistungs- und Routenänderungen infolge nicht
vorhersehbarer außergewöhnlicher Umstände, wie
z. B. Krieg, Streik oder Vorfälle die in ihren
Auswirkungen den vorgenannten Beispielen
gleichkommen, innere Unruhen, Behördenwillkür,
hoheitliche Anordnungen (z.B. staatliche
Betretungsverbote, Behördenwillkür,
einschränkende Maßnahmen entgegen der bisherigen
Praxis etc.), Naturkatastrophen, technische
Defekte am Transportgerät sowie höhere Gewalt
sind dem RV in jedem Fall gestattet.
4.Nach
Abschluss des Reisevertrages sind
Preisänderungen aus sachlich berechtigten,
erheblichen Gründen (Änderungen der
Treibstoffkosten, Steuern, Gebühren, Abgaben,
Tarife, Wechselkursänderungen) in dem Umfang
möglich, wie die sachlichen Gründe das Ausmaß
der Preisänderung rechtfertigen, wenn zwischen
dem Zugang der Anmeldebestätigung beim RT und
dem vereinbarten Reiseantritt mehr als 4 Monate
liegen. Der RT wird darüber unverzüglich,
spätestens jedoch 3 Wochen vor Reiseantritt
informiert. Preiserhöhungen danach sind nicht
zulässig. Bei einer Preiserhöhung von über 10%
des Reisepreises ist der RT innerhalb von 10
Tagen zum gebührenfreien Reiserücktritt
berechtigt.
5.Der
RT kann jederzeit vor Reisebeginn von der
gebuchten Reise zurücktreten. Die
Rücktrittserklärung muss schriftlich erfolgen.
Tritt der RT vom Reisevertrag zurück, oder tritt
er, ohne vom Reisevertrag zurückzutreten, die
Reise nicht an, so kann der RV vom RT eine
angemessene Entschädigung unter Berücksichtigung
der gewöhnlich ersparten Aufwendungen und des
durch anderweitige Verwendung der Reiseleistung
gewöhnlich möglichen Erwerbs verlangen. Bei
Rücktritt des RT vom Reisevertrag steht es dem
RV frei, anstelle der konkret berechneten
Entschädigung folgende pauschalisierten
Rücktrittsentschädigungen zu verlangen:
Bei Reiserücktritten 90 bis 60
Tage vor Reisebeginn 15%,
59 bis 30 Tage vor Reisebeginn
25%,
29 bis 15 Tage vor Reisebeginn
50%,
14 bis 8 Tage vor Reisebeginn 75%
sowie 7 bis 0 Tage vor
Reisebeginn 100%
des Reisepreises des
zurücktretenden RT. Maßgebend für die
Fristberechnung ist der Eingang der
schriftlichen Rücktrittserklärung beim RV.
6.
Nimmt der RT die im Programm enthaltenen
Leistungen ganz oder teilweise nicht in
Anspruch, so ergibt sich daraus kein Anspruch
auf Rückvergütung. Alle Sonderkosten, die als
Folgen von oder im Zusammenhang mit Änderungen
des vorgesehenen Reiseverlaufs aus in der Person
des RT liegenden Gründen während der Reise
entstehen (z.B. Kosten, die aus dem verspäteten
Eintreffen des RT am Ausgangsort der Reise
entstehen, oder für eine vorzeitige Rückkehr von
einer Wanderung, Kosten für Rücktransporte,
Hospital- oder Hotelaufenthalte, auch für
Begleitpersonen, als Folge von Unpässlichkeit,
Krankheit oder Unfall, oder aus Nichtbefolgen
der Anordnung der Reiseleitung) gehen zu Lasten
des RT und sind mit Entstehen sofort an den
jeweiligen Anspruchsteller zu zahlen. Tritt der
RV, um einem akuten Notfall zu begegnen, in
Vorlage, so hat der RT die verauslagten Beträge
sofort nach Beendigung der Reise zu erstatten.
7.Der
RV kann fristlos vor Antritt der Reise vom
Reisevertrag zurücktreten, oder nach Antritt der
Reise den Reisevertrag kündigen, wenn der RT die
Durchführung der Reise ungeachtet einer
Abmahnung durch den RV nachhaltig stört, oder
wenn er in solchem Maß vertragswidrig handelt,
dass die sofortige Aufhebung des Vertrages
gerechtfertigt ist. Kündigt der RV den Vertrag,
so behält der RV den Anspruch auf den
Reisepreis, muss sich jedoch den Wert der
ersparten Aufwendungen anrechnen lassen. Wird
die schriftlich vereinbarte
Mindestteilnehmerzahl pro Reise nicht erreicht,
kann der RV bis 6 Wochen vor Reisebeginn vom
Reisevertrag zurücktreten. Der RV wird sich
bemühen, den RT zum frühstmöglichen Zeitpunkt
darüber zu informieren, wenn die gebuchte Reise
wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl
gefährdet ist. Der RT erhält den eingezahlten
Reisepreis und / oder geleistete Anzahlungen
zurück, ein weitergehender Anspruch des RT
besteht nicht.
8.Wird
die Durchführung der Reise infolge
außergewöhnlicher Umstände, wie z.B. Krieg,
Streik oder Vorfälle die in ihren Auswirkungen
den vorgenannten Beispielen gleichkommen, innere
Unruhen, Behördenwillkür, hoheitliche
Anordnungen (z.B. staatliche Betretungsverbote,
Behördenwillkür, einschränkende Maßnahmen
entgegen der bisherigen Praxis etc.),
Naturkatastrophen, technische Defekte am
Transportgerät sowie höherer Gewalt erschwert,
so kann der RV den Reisevertrag kündigen. Bei
Kündigung vor Reisebeginn erhält der RT den
eingezahlten Reisepreis und / oder geleistete
Anzahlungen unverzüglich zurück. Weitergehende
Ansprüche des RT sind ausgeschlossen. Bei einer
Kündigung nach Reisebeginn hat der RV lediglich
Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen für
erbrachte Leistungen. Als erbracht gelten auch
Leistungen, deren Bezahlung an die
Leistungsträger notwendig geworden ist, auch
wenn diese Leistungen nicht in Anspruch genommen
werden konnten.
9.Der
RV haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines
ordentlichen Kaufmanns für die gewissenhafte
Reisevorbereitung, die Richtigkeit der
Leistungsbeschreibungen sowie die ordnungsgemäße
Erbringung der vereinbarten Reiseleistungen
entsprechend der Ortsüblichkeit. Da die
angebotenen Reisen keine Pauschalreisen im
herkömmlichen Sinne sind, sondern
Abenteuerreisen, beinhalten sie unvermeidbar
bestimmte Risiken. Soweit aus diesen Risiken
Leistungsstörungen entstehen, gilt jegliche
Haftung des RV als ausgeschlossen. Dies gilt
auch für Folgeschäden, wie z.B. verpasste
Termine aufgrund von Verspätungen oder
Verzögerungen. Der RV haftet nicht für
Leistungsstörungen in Verbindung mit lediglich
als Fremdleistung vermittelten Leistungen.
Insbesondere kann keine Haftung übernommen
werden für Unfälle, wie sie bei der Benutzung
von Fahrzeugen aller Art zu Lande und zu Wasser,
bei Fußmärschen, bei Ritten, bei der Begegnung
mit Wildtieren und anderen Aktivitäten vorkommen
können, sowie für Verlust oder Beschädigung des
Gepäcks des RT. Der RV empfiehlt daher unbedingt
den Abschluss einer Reiseunfall-, Kranken-,
Haftpflicht-, Gepäck- sowie einer
Reiserücktrittskostenversicherung. Der RV haftet
nicht bei Vorkommnissen, die durch die oben
genannten Versicherungen abgedeckt werden. Die
Haftung des RV ist ausgeschlossen oder
beschränkt, soweit aufgrund gesetzlicher
Vorschriften, die auf die von einem
Leistungsträger zu erbringende Leistung
anzuwenden sind, dessen Haftung ebenfalls
ausgeschlossen oder beschränkt ist. Die Haftung
des RV ist auf den dreifachen Reisepreis
beschränkt, soweit ein Schaden des RT vom RV
weder vorsätzlich noch grob fahrlässig
herbeigeführt wird, bzw. soweit der RV für einen
dem RT entstandenen Schaden alleine wegen
Verschuldens eines Leistungsträgers
verantwortlich ist.
10.Der
RT ist verpflichtet, bei evtl. auftretenden
Leistungsstörungen alles ihm zumutbare zu tun,
um zu einer Behebung der Störung beizutragen und
entstehenden Schaden gering zu halten. Der RT
ist insbesondere verpflichtet, seine
Beanstandungen unverzüglich der Reiseleitung zur
Kenntnis zu geben. Kommt der RT dieser
Verpflichtung nicht nach, steht ihm ein Anspruch
auf Minderung nicht zu.
11.Der
RT ist für die Einhaltung der jeweils geltenden
Pass-, Visa-, Gesundheits-, gesetzlicher und
Devisenvorschriften selbst verantwortlich.
Angaben und Informationen zu oben genannten
Vorschriften seitens des RV sind nicht bindend,
sondern stellen eine unverbindliche
Hilfeleistung dar. Alle Nachteile, die aus der
Nichtbeachtung oben genannter Vorschriften
erwachsen, gehen zu Lasten des RT, auch wenn
oben genannte Vorschriften nach der
Reiseanmeldung geändert werden sollten.
12.Die
Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des
Reisevertrages oder dieser Allgemeinen
Reisebedingungen hat nicht die Unwirksamkeit des
gesamten Reisevertrages zur Folge. Für Druck-
und Rechenfehler wird nicht gehaftet.
Gerichtsstand ist Cairns, Queensland,
Australien. |
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